Zu unterscheiden ist, ob eine private Person (natürlich oder juristisch) oder eine Behörde (eidgenössisch, kantonal, kommunal) bzw. eine öffentliche Institution eine Datenbearbeitung vornimmt.
a. Das Datenschutzrecht in der Schweiz teilt sich in Bundesrecht und kantonales Recht auf
b. Bundesdatenschutzgesetz gilt für die Datenbearbeitung durch den Bund (neben den Bundesbehörden auch für die ETH & EPFL) und Private (Achtung: Forschende, die ihre Forschung im Rahmen ihrer Anstellung an einer Universität betreiben gelten nicht als Private)
c. Kantonales Datenschutzgesetz gilt für kantonale und kommunale Behörden, für kantonale öffentliche Institutionen (z.B. Universitäten, öffentliche Spitäler) und für Private, die im Auftrag eines Kantons Datenbearbeiten
Im Weiteren ist im Falle eines Auslandsbezugs (Datenerhebung im Ausland, Datenlieferung ins Ausland etc.) zu prüfen, ob allenfalls ausländisches Datenschutzrecht (insbesondere EU-DSGVO) anzuwenden ist? Bei einem Auslandsbezug empfiehlt sich immer juristischen Rat einzuholen, ob die EU-DSGVO oder allenfalls ein anderes ausländisches Gesetz zur Anwendung kommt, ist schwierig zu beurteilen und bedarf der Einzellfallanalyse.
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