Bei Forschungsarbeiten im Rahmen der universitären Anstellung kommt das entsprechende kantonale Datenschutzrecht zur Anwendung und entsprechend trägt die Universität als kantonale Institution mit öffentlichem Auftrag die Verantwortung Bei Forschungsarbeiten an der ETH und der EPFL kommt Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung und damit trägt die ETH bzw. die EPFL die Verantwortung Zu beachten: Universitätsinterne Richtlinien, Reglemente über die Nutzung von Informatikmittel, Umgang mit (Forschungs-)daten, Integritätsordnungen und andere Erlasse, die die Verantwortung für den korrekten Umgang mit Daten zusätzlich regeln. Bei privater Forschung kommt das Bundesdatenschutzgesetz (DSG) zur Anwendung und die Verantwortung trägt die private, datenverarbeitende Person.
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